ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB 1992)
Anpassung an die Novelle des Konsumentenschutzgesetzes BGBl. 247/93 und des Gewährleistungsrecht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 48/2001 Gemeinsam diskutiert im verbraucherpolitischen Beratungsgremium des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Verbraucherschutz gemäß § 73 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 und § 8 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft in der Fassung von 1994 über die Vorschriften über die Ausübung des Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (jetzt § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Reiseveranstalter (Abschnitt B) auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, einen Anspruch auf Leistungen anderer Parteien (Betreiber, Beförderer, Hoteliers usw.) zu leisten. Reiseveranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstalter) oder einzelne touristische Leistungen als Leistungen auf eigene Rechnung zu erbringen verspricht und hierfür in der Regel eigene Prospekte, Anzeigen etc vermittelt werden (zB fakultative Fahrten im Urlaubsort), kann auch ein als Reiseveranstalter tätiges Unternehmen als Vermittler auftreten, wenn es auf diese Funktion als Vermittler hinweist. Die nachfolgenden Bedingungen stellen den Vertragstext dar, den Reisebüros üblicherweise als Vermittler (Abschnitt A) oder als Reiseveranstalter (Absatz B) zum Abschluss von Verträgen mit ihren Kunden/Reisenden verwenden (Anmerkung: im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes). Die Sonderkonditionen
-der vermittelten Reiseveranstalter,
-der vermittelten Verkehrsträger (zB Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und
-die anderen vermittelten Leistungserbringer haben Vorrang.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachfolgenden Bedingungen sind Grundlage des zwischen Kunden und einem Agenten geschlossenen Vertrages (Vermittlervertrag).
1. Buchung/Vertragsabschluss
Die Buchung kann schriftlich, telefonisch oder mündlich erfolgen. Mündliche Buchungen oder telefonische Buchungen sollte das Reisebüro unverzüglich schriftlich bestätigen. Reisebüros sollten Buchungshinweise verwenden, die alle notwendigen Angaben zur Bestellung des Kunden enthalten und auf die der Buchung zugrunde liegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt etc.) verweisen.
Hinsichtlich eigener Leistungen oder vermittelter Leistungen muss der Vermittler
– gemäß § 6 der Bestimmungen über die Ausübung des Reisebürogewerbes
– beziehen Sie sich auf diese geltenden ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN.
Bei abweichenden Reisebedingungen hat er den Kunden nachweislich auf diese Abweichungen hinzuweisen und vor Vertragsschluss auszuhändigen. Werden Leistungen ausländischer Auftragnehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt, kann auch ausländisches Recht gelten. Wer für sich oder einen Dritten eine Buchung durchführt, gilt als Hauptauftragnehmer und übernimmt mangels abweichender Erklärungen die Verpflichtungen aus der Auftragsvergabe gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Vertragsauflösung etc.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Servicegebühr und eine (Mindest-)Anzahlung verlangen. Sowohl der Restbetrag als auch der Barauslagenersatz (Telefonspesen, Faxkosten etc.) werden mit Übergabe der Reiseunterlagen (hierzu zählen nicht Personalunterlagen) des jeweiligen Reiseveranstalters bzw. Leistungsträgers im Reisebüro fällig . Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss sind Reiseveranstalter, die Buchungen annehmen, verpflichtet, dem Reisenden eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1 Informationen zu Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen
Es ist allgemein bekannt, dass für Reisen ins Ausland ein gültiger Reisepass benötigt wird. Zusätzlich muss das Reisebüro den Kunden informieren
über die entsprechenden ausländischen Pass-, Visa- und Gesundheitseinreisebestimmungen und – auf Anfrage – über Devisen und
Zollbestimmungen, wenn sie in Österreich erhältlich sind. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der Kunde selbst verantwortlich.
Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro – gegen Entgelt – die Besorgung eines eventuell notwendigen Visums. Auf
auf Anfrage wird das Reisebüro - wenn möglich - über Sonderregelungen für Ausländer, Staatenlose sowie
Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft.
2.2 Informationen zur Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die Leistung des Reiseveranstalters bzw. des Leistungsträgers unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vermittelten Vertrages und der Gegebenheiten im jeweiligen Land bzw. Reiseziel nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros umfasst
- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Reiseveranstalters und/oder Leistungsträgers sowie die gründliche Analyse der gesammelten Erfahrungen;
-die einwandfreie Leistungserbringung einschließlich der entsprechenden Angaben des Kunden und die Durchführung der Reise
Dokumente;
-die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen dem Kunden und dem vermittelten Unternehmen
und umgekehrt (wie zB bei Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Kündigungen, Reklamationen). Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten und/oder bezogenen Leistung. Zusammen mit der Reisebestätigung hat das Reisebüro dem Kunden den Firmennamen (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und ggf. eines Versicherers mitzuteilen, sofern diese Angaben nicht bereits im Prospekt, Katalog o.ä. enthalten sind detaillierte Werbemittel. Tut sie dies nicht, haftet sie gegenüber dem Kunden als Betreiber und/oder Dienstleister.
4. Leistungsbeeinträchtigungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, es sei denn, es weist nach, dass es weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Bei leicht fahrlässigen Vertragsverletzungen ist das Reisebüro verpflichtet, dem Kunden den daraus entstehenden Schaden bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäfts zu ersetzen.
B. DAS REISEBÜRO ALS REISEVERANSTALTER
Die nachfolgenden Bedingungen sind Grundlage des Vertrages – im Folgenden Reisevertrag genannt – der zwischen dem Buchenden und einem Reiseveranstalter direkt oder durch einen Vermittler geschlossen wird. Bei einem unmittelbaren Abschluss gelten die Pflichten des Vermittlers gegenüber dem Reiseveranstalter sinngemäß. Der Reiseveranstalter erkennt grundsätzlich die geltenden ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN an, Abweichungen werden in allen seinen ausführlichen Werbeunterlagen gemäß § 6 der Bestimmungen über die Ausübung des Reisebürogewerbes hervorgehoben.
1. Buchung/Vertragsabschluss
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Reiseveranstalter zustande, wenn eine Vereinbarung über das Material besteht
Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin). Daraus ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.
2. Änderung der Person des Reisenden
Ein Wechsel der Person des Reisenden ist möglich, wenn die ersetzende Person alle Teilnahmebedingungen erfüllt und kann
auf zwei Arten abgeschlossen werden.
2.1 Abtretung des Anspruchs auf die Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben bestehen, wenn er alle oder einzelne Forderungen aus diesem Vertrag an einen
dritte Seite. In diesem Fall trägt der Buchende die dadurch entstehenden Mehrkosten.
2.2 Übertragung des Reiseereignisses
Ist der Kunde an der Durchführung der Pauschalreise verhindert, kann er seine Buchung auf eine andere Person übertragen. Die Umbuchung muss dem Reiseveranstalter entweder direkt oder über den Vermittler innerhalb einer angemessenen Frist vor Reiseantritt mitgeteilt werden. Der Reiseveranstalter kann einen bestimmten Zeitraum im Voraus mitteilen. Sowohl für die unausgeglichene Vergütung als auch für die durch die Übertragung entstehenden Mehrkosten haften der Übertragende und die Ersatzperson gesamtschuldnerisch.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Überschreitung der auch für den Vermittler geltenden Informationspflichten (nämlich Angaben zu Pass, Visum, Devisen, Zoll und
Gesundheitseinreisebestimmungen) muss der Reiseveranstalter ausreichende Informationen über die angebotene Leistung bereitstellen. Die Leistungsbeschreibungen
in dem zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog und/oder Prospekt sowie die sonstigen darin enthaltenen Angaben sind Gegenstand des Reisevertrages, sofern nicht bei der Buchung abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird jedoch empfohlen, solche Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risiken
Bei Reisen mit besonderen Risiken (zB Expeditionen) haftet der Reiseveranstalter nicht für die Folgen von Risiken außerhalb seiner
Pflicht bewältigen. Die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur sorgfältigen Vorbereitung der Reise und zur sorgfältigen Auswahl der mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen bleibt unberührt.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1 Garantie
Ist die Leistung nicht oder nur mangelhaft erbracht, steht dem Kunden ein Reklamationsrecht zu. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Reiseveranstalter anstelle seines Anspruchs auf Wandlung oder Preisminderung innerhalb angemessener Frist eine einwandfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Die Abhilfe kann durch Beseitigung des Fehlers oder durch Erbringung einer gleichwertigen oder besseren Ersatzleistung erfolgen, die der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden bedarf.
5.2 Vergütung
Verletzen der Reiseveranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, so ist der Reiseveranstalter
Der Betreiber ist zum Schadenersatz verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Mitarbeiter verantwortlich ist, haftet er – außer bei Personenschäden – nur, wenn er ihnen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Für gewöhnlich nicht mitgebrachte Gegenstände haftet der Reiseveranstalter außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, er hat diese Gegenstände in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Dem Kunden wird daher empfohlen, keine Gegenstände von besonderem Wert mitzuführen. Darüber hinaus wird empfohlen, die mitgebrachten Gegenstände ordentlich aufzubewahren.
5.3 Störungsmeldung
Der Kunde hat den Reiseveranstaltervertretern unverzüglich jede Nichterfüllung der Vertragserfüllung mitzuteilen, die
er findet während der Fahrt. Dies setzt voraus, dass dem Kunden ein Vertreter bekannt gegeben wurde und dieser ohne erheblichen Aufwand vor Ort zur Verfügung steht. Die Unterlassung dieser Mitteilung berührt nicht die unter 5.1 beschriebenen Ansprüche des Kunden. Dieses Versäumnis kann ihm jedoch als Mitverschulden angelastet werden und so seine möglichen Schadensersatzansprüche mindern. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass der Betreiber den Kunden direkt oder über den Vermittler schriftlich auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen hat. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darauf hingewiesen worden sein, dass eine Unterlassung dieser Belehrung seinen Anspruchsanspruch nicht berührt, dies jedoch als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls und mangels lokaler Vertretung wird empfohlen, entweder den jeweiligen Leistungsträger (zB Hotel, Fluggesellschaft) oder den Reiseveranstalter selbst über Störungen zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4 Besondere Haftungsgesetze
Bei Flügen haftet der Reiseveranstalter unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinen Zusatzabkommen, in
Fahrten mit Bahn und Bus nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung möglicher Ansprüche
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu vereinfachen, wird dem Kunden empfohlen, eine schriftliche Bestätigung über die Nichtbereitstellung einzuholen
von Dienstleistungen oder unsachgemäßer Leistung bzw. zur Sicherung von Quittungen, Beweisen und Zeugen. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können
innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht. Schadensersatzansprüche verjähren in 3 Jahren. Im Interesse des Reisenden wird empfohlen, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Reiseveranstalter oder über das vermittelnde Reisebüro geltend zu machen, da bei zunehmender Verspätung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1 Stornierung seitens des Kunden vor Reisebeginn
a) Stornierung ohne Stornogebühren
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Widerrufsrechten kann der Kunde – ohne dass dem Betreiber Ansprüche gegen ihn entstehen – kündigen
den Vertrag, wenn vor Leistungsbeginn folgende Fälle eintreten:
Wenn wesentliche Vertragsbestandteile einschließlich des Reisepreises erheblich geändert werden. Als Vertragsänderung gilt jeweils die Vereitelung des bedingten Zwecks und/oder Charakters der Reiseveranstaltung sowie eine gemäß Ziffer 8.1 erfolgte Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 %. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich entweder direkt oder über das vermittelnde Reisebüro mitzuteilen und ihn gleichzeitig auf die bestehende Möglichkeit der Annahme der Vertragsänderung oder des Rücktritts hinzuweisen; der Kunde muss sein Wahlrecht unverzüglich ausüben. Hat der Betreiber den Eintritt des den Kunden berechtigenden Ereignisses zu vertreten, ist der Betreiber zum Ersatz des Schadens des Kunden verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistungen
Macht er von den Rücktrittsmöglichkeiten nach Buchstabe a) keinen Gebrauch und erfolgt eine Stornierung durch den Reiseveranstalter ohne Verschulden des Kunden, kann der Kunde – statt des Rücktritts vom Vertrag – die Vertragserfüllung durch Teilnahme an allen andere gleichwertige Fahrt, wenn der Betreiber in der Lage ist, diese Leistung zu erbringen. Neben dem Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2 eintreten.
c) Stornierung mit Stornogebühren
Die Stornogebühr ist ein prozentualer Anteil des Reisepreises und richtet sich in ihrer Höhe nach dem Zeitpunkt der Stornierung und der jeweiligen Reiseart. Der Reisepreis bzw. der Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung. In allen unter Buchstabe a) nicht genannten Fällen ist der Kunde – gegen Entrichtung einer Stornogebühr – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sollten die Stornogebühren nicht angemessen sein, können diese gerichtlich ermäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornoraten:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppen-Pauschalreisen im Linienverkehr), Autobus-Gruppenausflüge (dauerhafte Reisen)
alle Tage)
bis 30 Tage vor Reiseantritt.................................. 10 %
29 bis 20 Tage vor Reiseantritt.................................. 25 %
19 bis 10 Tage vor Reiseantritt.................................. 50 %
9 bis 4 Tage vor Abflug ................................................ 85%
ab 3 Tage (72 Stunden) vor Abflug ................100%
des Reisepreises.
2. Individual-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Zuggruppenfahrten (außer Sonderzüge)
bis 30 Tage vor Reiseantritt .................................. 10 %
29 bis 20 Tage vor Reiseantritt ................................. 25 %
19 bis 10 Tage vor Reiseantritt.................................. 50 %
9 bis 4 Tage vor Abflug ................................................ 85%
ab 3 Tage (72 Stunden) vor Abflug.................. 100%
des Reisepreises.
Für Hotelübernachtungen, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, eintägige Busreisen, Sonderzüge und Linienverkehr gelten Sonderkonditionen
Flüge zu Sondertarifen. Letztere sind im Detailprogramm aufzuführen.
Widerrufsbelehrung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist folgendes zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann dem Reisebüro mitteilen, bei dem die
Reise gebucht ist, wird er jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle einer Stornierung wird empfohlen, dies zu tun
- per Einschreiben oder
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung.
d) Nichterscheinen
Nichterscheinen bedeutet, dass der Kunde zur Abreise nicht erscheint, ob er nicht anreisen möchte oder die Abreise aufgrund einer von ihm zu vertretenden Fahrlässigkeit oder eines zufälligen Ereignisses verpasst. Sofern geklärt ist, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht in Anspruch nehmen kann oder will, hat er je nach Art der Reise 100 % des Pauschalpreises (zB Sonderflüge) und respektable 100 % des Pauschalpreises zu zahlen (zB individuelle IT). Sind die oben genannten Sätze nicht angemessen, können sie im Einzelfall gerichtlich gemildert werden.
7.2 Stornierung durch den Reiseveranstalter vor Reiseantritt
a) Der Reiseveranstalter wird vom Vertrag freigestellt, wenn eine in der Ausschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird
erreicht ist und der Kunde innerhalb der folgenden oder genannten Fristen über die Stornierung schriftlich informiert wurde
in der Reisebeschreibung:
- bis 20 Tage vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
- bis 7 Tage vor Reiseantritt bei Fahrten von 2 bis 6 Tagen,
- bei Tagesausflügen bis 48 Stunden vor Abflug.
Hat der Veranstalter das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl in einem über leichte Fahrlässigkeit hinausgehenden Umfang zu vertreten,
der Kunde ist berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Diese Entschädigung ist durch die Höhe der Stornogebühr begrenzt. Die
die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist jedoch nicht ausgeschlossen.
b) Der Rücktritt beruht auf höherer Gewalt, dh aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, die von der Partei nicht beeinflussbar sind
auf höhere Gewalt hinweisen und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Dies
schließt jedoch keine Überbuchung ein, sondern umfasst behördliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Situationen, Epidemien,
Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen der Buchstaben a) und b) wird dem Kunden der eingezahlte Betrag erstattet. Ihm steht die Option nach
7.1.b, 1. Absatz.
7.3 Stornierung seitens des Reiseveranstalters nach Reisebeginn
Der Reiseveranstalter ist von der Vertragserfüllung frei, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise trotz Abmahnung die Reiseleistung durch grob fahrlässiges Verhalten nachhaltig stört.
7.4. Bei Verschulden des Kunden ist der Kunde verpflichtet, dem Reiseveranstalter den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen.
8. Vertragsänderungen
8.1 Preisänderungen
Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, den in der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, wenn
der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Abreise länger als zwei Monate beträgt. Zu diesen Gründen zählen nur Änderungen der Beförderungskosten, z. B. der Treibstoffkosten, der für bestimmte Dienstleistungen anfallenden Abgaben, Steuern oder Gebühren, wie Landesteuern, Ein- und Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die besonderes Paket. Im Falle einer Preisminderung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist dürfen Preiserhöhungen nur vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür in der Buchung gesondert ausgehandelt und auf dem Buchungsschein angegeben wurden. Während der 20 Tage vor dem vereinbarten Abreisedatum wird der im Vertrag genannte Preis nicht erhöht. Eine Preisänderung ist nur zulässig, wenn bei Erfüllung der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Beschreibung zur Berechnung des neuen Preises erfolgt ist. Die Preisänderung und deren Gründe sind dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 Prozent, ist der Kunde berechtigt, ohne Stornogebühren vom Vertrag zurückzutreten. (siehe Abschnitt 7.1.a.).
8.2 Leistungsänderungen nach Reisebeginn
- Bei Änderungen, die vom Betreiber zu vertreten sind, gelten die Regelungen gemäß Ziffer 5 (Rechtsgrundlagen bei Beeinträchtigungen von
Leistung) gilt.
- Stellt sich nach der Abreise heraus, dass ein wesentlicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht oder nicht erbracht werden kann,
muss der Betreiber – ohne zusätzliche Vergütung – geeignete Ersatzvorkehrungen treffen, damit die Fahrt fortgesetzt werden kann.
Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden diese vom Verbraucher aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, stellt der Reiseveranstalter dem Verbraucher gegebenenfalls eine gleichwertige Beförderung zurück zum Abfahrtsort oder zu einem anderen Ort zur Verfügung Rückgabepunkt, dem der Verbraucher zugestimmt hat. Ferner ist der Reiseveranstalter bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages verpflichtet, den Kunden bei der Lösung von Problemen nach besten Kräften zu unterstützen.
9. Weitergabe von Informationen an Dritte
Auch in dringenden Fällen werden keine Auskunft über die Namen der Reisenden und deren Aufenthaltsort an Dritte weitergegeben
es sei denn, der Reisende hat ausdrücklich eine Auskunftserteilung verlangt. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Den Reisenden wird daher empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsadresse mitzuteilen.
10. Allgemeine Abschnitte
7.1. Buchstabe c, ehemals Buchstabe b (Aufhebung), 7.1. Buchstabe d, früher Buchstabe c (No-Show) sowie 8.1. (Preisrevision) unter Abschnitt B aufgeführt sind unverbindliche Verbandsempfehlungen nach 1 Kt 718/91-3 und als solche neu unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
Impressum: Inhaber, Herausgeber:
Fachverband der Reisebüros in der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner
Hauptstraße 63, 1045 Wien
Dies ist eine Übersetzung aus dem deutschen Original. Verbindlich ist nur das deutsche Original.
Itter, 25.5.2018
erfahrung.tirol
SPRACHKULTURCAMP - Reisebüro M. Herovitsch
(GISA-Zahl: 22021830)